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AGB's

für Design-Leistungen der Firma Valentien architektur + design, Berlin

nach den Richtlinien des AGD Alliance of German Designers

 

§ 1. Geltungsbereich / Allgemeines

1.1.

Die nachfolgenden Grundlagen gelten für alle Verträge über Produktdesign / Design-Leistungen

zwischen dem Büro Valentien, Lika Valentien und dem Auftraggeber ausschließlich.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichende Klauseln enthalten.

1.2. 

Auch gelten die hier aufgeführten Grundlagen, wenn das Büro Valentien, Lika Valentien in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Grundlagen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. 

Abweichungen von den hier aufgeführten Grundlagen sind nur dann gültig, wenn ihnen das Büro Valentien ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4. 

Die AGB´s des Büro Valentien gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an das Büro, auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

 

§ 2. Angebote

Die Angebote des Büros Valentiens sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge, auch wenn die Erklärungen von den Vertretern des Büros Valentiens entgegengenommen werden, kommen mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Büro Valentiens, spätestens mit Ausführung der Leistungen zustande.

 

§ 3. Urheberrecht und Nutzungsrechte

3.1. 

Jeder an das Büro Valentien, Lika Valentien erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

3.2.

Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Büro Valentien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetztes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.3. 

Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Büro Valentiens weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch von Teilen -ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Büro Valentien, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) übliche Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung als vereinbart.

3.4.

Das Büro Valentien überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck vereinbarten und

erforderlichen  Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Insbesondere nicht umfasst, sind hier die Verwertungsrechte des § 16 bis 22 UrhG, sowie das Recht zur Sublizenzierung an Dritte. Die Festlegung eines weiteren Nutzungsumfanges erfolgt auf Grundlage des AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) nach gesonderter Vereinbarung, mit Festlegung der Vergütung nach Nutzungsfaktoren. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und dem Büro Valentien.

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

3.5. 

Das Büro Valentien, Lika Valentien hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Büro Valentien, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zum machen, bleibt unberührt, weist der Auftraggeber nach, dass keine Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen.

3.6.        

Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.

3.7.        

Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (räumlich, zeitlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (räumlich, zeitlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt das Büro Valentien, Lika Valentien, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

 

§ 4. Vergütung

4.1.        

Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistung SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

4.2.        

Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und / oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

4.3         

Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist das Büro Valentien, Lika Valentien berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen den höheren Vergütung für die Nutzungsrechte und der ursprünglichen gezahlten zu verlangen.

4.4         

Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die das Büro Valentien,

Lika Valentien für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4.5         

Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Produktdesign-Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenigen für die Einräumung der Nutzungsrechte, weitere Leistungen sowie Nebenkosten.

Sie erfolgt auf Grundlage des AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt- neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

§ 5. Fälligkeit der Vergütung

5.1.        

Die Vergütung ist gem. Vereinbarung für die zu bringende Leistung sofort fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Lieferung des Teils fällig. Als Lieferung gilt auch die elektronische Zustellung der erarbeiteten Daten. Erstreckt sich ein Auftrag über ein Monat hinaus kann das Büro Valentien, Lika Valentien Teile mtl. in Abschlagszahlungen abrechnen. Erfordert ein Auftrag vom Büro Valentien, Lika Valentien hohe finanzielle Vorleistungen so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

5.2.        

Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im

Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit   

5.3.        

Abweichend von § 284 Abs. 3 BGB gerät der Vertragspartner nicht nur automatisch nach Ablauf einer Dreißigtagesfrist ab Rechnungsstellung in Verzug, sondern auch durch eine Mahnung. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist das Büro Valentien, Lika Valentien berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist das Büro berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Büro Valentien als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.4.        

Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann das Büro Valentien, vorbehaltlich weiterer Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und ihre Forderungen einschließlich etwaiger Wechselforderungen sofort fällig stellen. Außerdem kann das Büro Valentien, Lika Valentien nach Annahme des Auftrages für weitere Leistungen Vorauszahlungen oder Kasse bei Ablieferung der Leistungen bzw. Sicherheitsleistungen verlangen, oder bei Ablehnung dieses Verlangens ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und entstandene Schäden geltend machen. Dies gilt auch, wenn bereits Teilleistungen erbracht worden sind

5.5.       

Eine Rechnung gilt als anerkannt, es sei denn innerhalb von vierzehn Tagen wird dem Büro Valentien gegenüber schriftlich widersprochen. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.

 

§ 6. Sonderleistungen, Neben - und Reisekosten

6.1.        

Sonderleistungen wie die z.B. Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Drucküberwachung, Anfertigen von Gesprächsprotokollen, Beratung und Konzeption werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

6.2.        

Das Büro Valentien, Lika Valentien ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt dem Büro Valentien, Lika Valentien entsprechende Vollmacht.

6.3.        

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Büro Valentiens abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Büro Valentien im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

6.4.        

Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die

Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind entsprechend dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) vom Auftraggeber zu erstatten.

6.5.        

Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind entsprechend dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) vom Auftraggeber zu erstatten.

 

§ 7. Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht

7.1.        

An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

7.2.        

Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung der Nutzungsrechte zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an das Büro Valentien zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

7.3.        

Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

§8. Digitale Daten

8.1.        

Das Büro Valentien ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, 2D/3D-Entwüfre oder sonstige Datensätze, die am Computer erstellt werden, an den Vertragspartner herauszugeben. Wünscht der Vertragspartner die Herausgabe von Computerdaten etc., ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat das Büro Valentien, Lika Valentien dem Auftraggeber digitale Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Büro Valentiens geändert werden.

8.2.        

Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

8.3.        

Das Büro Valentien haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an

Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datentransport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragen entstehen.

 

§9.Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare     

9.1.        

Vor Ausführung der Vervielfältigung sind die Prototypen mit dem Büro Valentien abzustimmen.

9.2.        

Die Produktionsüberwachung durch das Büro Valentien erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das Büro Valentien berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Das Büro Valentien, Lika Valentien haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.3.        

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Büro Valentien ein einwandfreies Produktexemplar oder bei unverhältnismäßigem Kostenaufwand, dem entsprechendes Material, unentgeltlich. Das Büro Valentien ist berechtigt das Exemplar oder das Material zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im Übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten des Büros Valentien hinzuweisen.

 

§10. Gewährleistung / Haftung

10.1.      

Das Büro Valentien verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln.

10.2.      

Der Vertragspartner hat die Vertragsmäßigkeit des/der gelieferten Werke/ Leistungen unverzüglich zu prüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Büro Valentien geltend zu machen

10.3.      

Das Büro Valentien, Lika Valentien haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

10.4.      

Das Büro Valentien haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft -

gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.5.      

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt das Büro Valentien gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Büro Valentien kein Auswahlverschulden trifft. Das Büro Valentien  tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.6.      

Sofern das Büro Valentien selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Büro Valentiens zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

10.7.      

Der Auftraggeber stellt das Büro Valentien von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen das Büro Valentien stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die

Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.8.      

Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung, sowie die Ausführbarkeit der Produktion.

10.9.      

Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen,

Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Büro Valentiens.

10.10.    

Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten, sowie für die Neuheit des

Produkts haftet das Büro Valentien nicht.

 

§11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

11.1.      

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Das Büro Valentien behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

11.2.      

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann das Büro Valentien eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

11.3.      

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Büro Valentien übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Büro Valentien von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

§12. Schlussbestimmungen

12.1.      

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Büros Valentiens Erfüllungsort.

12.2.      

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

12.3.      

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.4.      

Gerichtsstand ist der Sitz des Büro Valentiens, soweit gesetzlich zulässig. Das Büro Valentien ist auch berechtigt an einem anderen Ort oder am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

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